Satzung des Boxing VS e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Boxing VS e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen und ist in das Vereinsregister des Amtsge- richt Freiburg (Registernummer: VR 600337) eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Vereinsanschrift ist die Anschrift der Geschäftsstelle.
- Der Verein ist Mitglied des Boxverbandes Baden-Württemberg und des Württembergischen Lan- dessportbundes e.V. (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes e.V. und des Boxverbandes Baden-Württemberg an, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Boxsports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein setzt sich zur Auf- gabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
Weiterer Vereinszweck ist die zusätzliche Förderung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus religiösen oder politischen Randgruppen, sozial schwachen Familien, Behinderten, Migranten oder verurteilten Straftäter.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die gezielte Förderung der o.g. Personengruppen durch Nachhilfeunterricht, Schwimmkurse, Freizeiten, Anti-Aggressionstraining, die Möglichkeit Sozialstun- den ableisten zu können, Unterstützung bei Behördengängen, sowie der Bildung und Nutzung von Kompetenznetzwerken mit weiteren Hilfsinstitutionen und sozialen Trägern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwe- cke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aus- gaben, die den Zwecks des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be- günstigt werden.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Ver- einsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der GV. Gleiches gilt für die Vertragsin- halte und die Vertragsbeendigung,
Der GV ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon u.s.w.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ver- eins an die Pro Kids Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
- außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine)
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vereinsvorstandes aufgrund ei- nes schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Min- derjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vereinsvorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
- Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Ver- einsvorstand.
- Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinba- rung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
- Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht ha- ben, können auf Beschluss des Vereinsvorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vereinsvor- stand bis spätestens 31.Dezember und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
- Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vereinsvorstand beschlossen wer- den, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz einmaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. - Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außeror- dentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.
§ 6 Beiträge und Dienstleistungen
- Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Diese sind als jährliche Geldleistungen zu erbringen. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird vom Vereinsvorstand festgesetzt und ist in der Beitragsordnung festgelegt. Das gleiche gilt für die außerordentlichen Mitglieder.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Jedes über 16 Jahre alte, ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vereinsvorstand gefass- ten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederver- sammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vollvorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand, GV)
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.
- Sie ist in Textform einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung hat der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident (Sport oder Finanzen) unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen in geeigneter Form (Brief, Email) und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu be- zeichnen sind, einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vereinsvorstands
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen
- Entlastung des Vereinsvorstands
- Wahl des Vereinsvorstands
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vereinsvorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begrün- dung beim Präsidenten eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dring- lichkeit anerkennen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be- schlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer/in und vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten (Finanzen oder Sport), zu unterschreiben
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann, unter Einhaltung der Frist von einer Woche und in geeigneter Form (Brief, Email) eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn
- das Interesse des Vereins es erfordert, oder
- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vereinsvorstand schriftlich verlangt wird.
§ 11 Vollvorstand
Den Vorstand bilden:
- der/die Präsident/in
- der/die Vizepräsident/in Sport
- der/die Vizepräsident/in Finanzen
- der/die Geschäftsführer/in
- je ein/eine Abteilungsleiter/in (Villingen, Schwenningen, Trossingen) der/die Ehrenpräsident
- der/die Jugendleiter/in
- der/die Schriftführer/in
- der/die Kassierer/in
- 2 Kassenprüfer/in
- der/die Beisitzer/in
- der/die Sponsorbeauftragte
- der/die GleichstellungsbeauftrageVorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand, GV) sind
- der/die Präsident/in
- der/die Vizepräsident/in Sport
- der/die Vizepräsident/in Finanzen
- der/die Geschäftsführer/in
- je ein/eine Abteilungsleiter/in (Villingen, Schwenningen, Trossingen) der/die Ehrenpräsident/inDer Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten, den Vizepräsi- denten Sport, den Vizepräsidenten Finanzen und den Geschäftsführer.
Der Präsident ist allein, der Vizepräsident Sport, der Vizepräsident Finanzen und der Geschäfts- führer sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis soll gelten, dass der der Vizepräsident Sport, der Vizepräsident Finanzen und der Geschäftsführer den Verein nur vertreten dürfen, wenn der Präsident verhindert ist.
Der GV wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der GV bis zur nächsten Mitglieder- versammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
Der Vereinsvorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmit- glieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die seines/r Vertreters/in. Der Vereinsvorstand ist bei Anwesenheit von drei GV-Mitgliedern beschlussfähig.
§ 12 Vereinsjugend
Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer vom Vorstand zu beschließenden Jugendordnung tätig.
§ 13 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Jugendordnung sowie eine Ehrungsordnung erstellen. Für den Erlass der Ordnungen ist der Gesamt-Vorstand zuständig.
§ 14 Aufwendungsersatz
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Soweit kein Beschluss durch den Vorstand über die Höhe der Aufwandspauschalen vorliegt, so sind die Pauschalsätze des § 9 EStG anzuwenden.
§ 15 Spenden
- Aufwendungsspende:
Verzichtet ein ehrenamtlich tätiges Mitglied oder ein Förderer auf seinen Aufwendungsersatz, kann der Verein über den Anspruch eine Spendenbescheinigung ausstellen.
§ 15 Strafbestimmungen
Der GV kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
- Verweis
- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins 3. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung
§ 16 Kassenprüfer/in
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder einen Kassen- prüfer/in, der nicht dem Vorstand (§ 26 BGB) angehören darf.
- Der Kassenprüfer/in prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigt dies durch seine Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
- Bei vorgefundenen Mängeln muss der Kassenprüfer/in zuvor dem Vorstand berichten.
- Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.
§ 17 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei de- ren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der GV mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde. - Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.
§ 18 Doping
- Doping wird vom Verein und seinen Mitgliedern als schwerwiegender Verstoß gegen die ethni- schen Grundprinzipien des Sports angesehen und ist daher verboten. Der Verein nimmt am Do- pingkontrollsystem der Nationalen-Anti-Doping-Agentur (NADA) und des DBV teil und erkennt die Anti-Doping-Bestimmungen an.
- Die NADA ist berechtigt, nach Maßgabe der Trainingskontrollvereinbarung mit dem DBV Trai- ningskontrollen durch zu führen. Der DBV ist befugt, Dopingkontrollen während und außerhalb des Wettkampfes durchzuführen. Hierzu gehören alle nationalen und internationalen Wettkämpfe.
- Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet die Anti-Doping-Bestimmungen anzuerkennen. Der Verein ist verpflichtet eine aktive Beratung der Athleten durchzuführen.
- Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gilt das ANTI-Doping- Regelwerk der NADA (NADA-Code) und des DBV in der jeweils gültigen Fassung
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.